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Anmeldung
Satzung des VfL Nauen e. V.

(Fassung vom 27.11.2009)


I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Rechtsform, Wappen

1. Der am 01.Januar 1950 gegründete Verein und führt den Namen “ Verein für Leibesübungen
Nauen e. V. (VfL Nauen) und ist aus der seit 1950 bestehenden BSG Einheit
hervorgegangen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Nauen und ist in das Vereinsregister unter der Nummer 123 beim Amtsgericht in Nauen eingetragen.
3. Die Postanschrift des Vereins ist der Wohnsitz des 1. Vorsitzenden.
4. Die Vereinsfarben sind blau und weiß.
5. Das Vereinswappen ist ein Signum mit den stilisierten Buchstaben “VfL”.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Zweck und Aufgabe des Vereins sind die körperliche, geistige und charakterliche Bildung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch planmäßige Pflege der Leibesübungen, sowie Präventiv- und Rehamaßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zugunsten der Allgemeinheit im Sinne des Abschnittes “ Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Einnahmen und Gewinne sind ausschließlich gemeinnützig zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind ,begünstigt werden. Zur Erweiterung des Vereins ist es möglich, Kredite aufzunehmen und Rücklagen zu bilden.

5. Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.

§ 3 Zugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Brandenburg e. V. (LSB) und im Fußball-Landesverband Brandenburg e. V. (FLB), im Landesleichtathletikverband, im Landesturnverband sowie im Landesverband für Prävention und Rehabili-tation von Herz-Kreislauferkrankungen

2. Der Verein erkennt die vom LSB bzw. der Landesverbände erlassenen Bestimmungen an.
3. Der Austritt aus den Verbänden kann nur durch ¾ -Mehrheit der Mitgliedervollversammlung beschlossen werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 5 Verschiedenes

Der Verein wird ehrenamtlich geleitet. Er ist berechtigt, haupt- oder nebenamtliche Kräfte zu
beschäftigen.

II. Mitgliedschaft

§ 1 Mitglieder

Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
Unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Verein ist die Mitgliedschaft in rechtsextremen Parteien und Organisationen wie z.B. in der NPD oder DVU.

1.1 Ordentliche Mitglieder sind geschäftsfähige aktive und passive Mitglieder

Außerordentliche Mitglieder sind Kinder, Jugendliche, Ehrenmitglieder und fördernde
Mitglieder.
2. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliedervollversammlung auf Vorschlag ernannt.

3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Ihnen erwachsen keine Rechten oder Pflichten aus der Mitgliedschaft.


§ 2 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

1. Jede unbescholtene Person kann Mitglied werden. Erforderlich ist ein eigenhändig unterschriebener Aufnahmeantrag.
2. Bei der Antragstellung von Kindern und Jugendlichen ist zusätzlich die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antragsteller erhält bei Aufnahme die Satzung und einen Mitgliedsausweis. Die evtl. Ablehnung erfolgt schriftlich.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.Damit erkennt das Mitglied die Satzung
des Vereines an.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod und bei Kundgabe rechtsextremer,
rassistischer oder fremdenfeindlicher Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins und der
Mitgliedschaft in rechtsextremen und fremdenfeindlichen Parteien und Organisationen, wie z.B.
der NPD oder DVU

6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft sind alle dem Verein gehörenden Gegenstände
zurückzugeben. Für nicht zurück gegebenes Eigentum des Vereins wird eine Verlustgebühr,
über deren angemessene Höhe der Vorstand befindet, vom Mitglied entrichtet werden müssen.

7. Der Austritt muß schriftlich zwei Monate vor Austrittstermin beim Vorstand eingereicht werden.

8. Der Ausschluß kann von jedem ordentlichen Mitglied beimVorstand beantragt werden. Gründe für
den Ausschluß können ein schwerer Verstoß gegen die Satzung, vereinsschädigendes Verhalten
oder ein dreimonatlicher Beitragsrückstand sein. Entscheidungen trifft der Vorstand.
Ausschlüsse sind schriftlich mit dem Hinweis auf das Beschwerderecht zu formulieren und
öffentlich bekanntzugeben.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht am Vereinsleben umfassend teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und die Pflicht, die Ziele des Vereins zu fördern.

2. Ordentliche Mitglieder haben volles Stimm- und Beschwerderecht.

3. Die bringepflichtigen Mitgliedsbeiträge sind im voraus mindestens für den Folgemonat zu bezahlen.

4. Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes sind verpflichtend zu befolgen.

5. Änderungen, wie z.B. Adressenänderung oder Personenstandsänderung sind dem Vorstand umgehend bekannt zu geben.

6. Aktive Fußballsportler dürfen nicht gleichzeitig in einem anderen Verein aktiv Fußball spielen.

7. Die Übernahme einer Funktion in einem anderen Verein ist dem Vorstand mitzuteilen.



8. Jedes das Sportplatzgelände nutzendes erwachsenes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr
erbringt 10 Stunden in freiwilliger Leistung nach Aufforderung zum Arbeitseinsatz oder den
geldwerten Ausgleich von 5 ¤ je Stunde.

III. Organe

§ 1 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: die Mitgliedervollversammlung
der geschäftsführende Vorstand (Vorstand)
der erweitete Vorstand

§ 2 Mitgliedervollversammlung (MVV)

1. Die MVV ist das oberste Beschlußorgan.

2. Die ordentliche und regelmäßige MVV findet einmal im Geschäftsjahr statt, die dann
unabhängig von der Anzahl der erschienenden Mitglieder beschlußfähig ist.

3. Auf Verlangen des Vorstandes oder von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder ist eine außerordentliche MVV einzuberufen, die dann auch unabhängig von der Anzahl der erschienenden Mitglieder beschlußfähig ist.

4. Der Termin für jede MVV ist spätestens 3 Wochen vorher schriftlich und öffentlich durch den Vorstand bekannt zugeben.



5. Die MVV wird von einem Versammlungsleiter, dem ein Protokollführer zur Seite stehen muß, geleitet. Bei Wahlen darf der Versammlungsleiter kein Mitglied des Vorstandes sein .


6. Die MVV wählt den Präsidenten (1. Vorsitzenden), den geschäftsführenden Vorstand und den erweiterten Vorstand.

7. Gewählt wird grundsätzlich in offener Abstimmung. Kandidaten werden mit absoluter Mehrheit (stimmberechtigte minus Stimmenthaltungen geteilt durch 2 + 1 Stimme). Die Wahl gilt als angenommen, wenn die bestellte Person die Wahl annimmt.

8. Anträge an die MVV sind schriftlich mindestens 14 Werktage vor dem Termin der MV beim Vorstand schriftlich eingehen. Später eingehende Anträge können nur mit besonderer Begründung der Dringlichkeit gestellt werden und werden nur mit Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der
MVV zugelassen.


9. Über jede MVV ist ein Zusammenfassungsprotokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer und vom Präsidenten zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann beim Vorstand eingesehen werden.


§ 3 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen

Präsident (1.Vorsitzender)
• Abt.- Leiter Fußball (Vertreter des Präsidenten)
• Abt.-Ltr. Übrige Abteilungen (Vertreter des Präsidenten)

und wird von der MVV auf vier Jahre gewählt. Die namentliche Aufstellung wird als veränderliche Anlage beigefügt. Nach Ablauf der 4 Jahre übernimmt der Vorstand die provosorische Leitung des Vereins, höchstens jedoch 3 Monate.

2. Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen und führt die Beschlüsse der MV aus.
Er leitet den Verein, wie es der Vereinszweck erfordert.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch die beiden anderen Stellvertreter gemeinsam vertreten.

4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn neben dem Präsidenten ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Abt.-Ltr. Fußball.

5. Zahlungsbelege, Quittungen oder andere Belege, die finanzieller Art sind bedürfen stets der Unterschrift des Veranlassers und des Präsidenten. Im Verhinderungsfall kann eine der beiden Unterschriften vom Stellvertreter geleistet werden.
Sämtlicher Schriftverkehr, ausgenommen ist der spezifische, dem Spielbetriebsmangement
zuzuordnende, ist vom Präsidenten abzuzeichnen.

6. Der Vorstand legt einmal im Jahr in der MVV einen Rechenschafts- und Kassenbericht vor.

7. Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand zeitlich begrenzt, Mitglieder mit Vorstandssaufgaben betrauen. Diese Mitglieder sind öffentlich bekanntzugeben.
8. Der Vorstand kann Ehrungen vornehmen und über beantragte Erlasse, Stundungen oder Ermäßigungen von Beiträgen oder Gebühren entscheiden.

9. Beratungen und Beschlüsse des Vorstandes tragen vertraulichen Charakter. Veröffentlichungen werden vom Vorstand entschieden.

10. Beschwerden werden von Mitgliedern des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes schriftlich, formlos entgegengenommen und sind in den Vorstandssitzungen zu beraten und zu entscheiden

11. Zahlungen von pauschalen Entschädigungen können vom Verein für alle Mitglieder, sowie Vorstand in angemessener Höhe vorgenommen werden

IV. Verschiedenes

§ 1 Beiträge und Vereinsgebühren

1.Beitragshöhe, Aufnahmegebühren setzt die Mitgliedervoll-
versammlung fest.

2. Anträge auf Stundung, Erlaß oder Ermäßigung von Beiträgen und Gebühren sind schriftlich
dem Vorstand einzureichen.

3. Beitrags- und Gebührenrückstände können nach erfolgter dreimaligen Mahnung auf dem Rechtswege eingetrieben werden.

4. Schiedsrichter und Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

§ 2 Strafen und Beschwerden

1. Verstöße von Mitgliedern im sportlichen Bereich oder sonstiges vereinsschädigendes Verhalten können vom Vorstand bestraft werden durch:

• Verweis
• Untersagung der Teilnahme an Veranstaltungen
• Beantragung des Vereinsausschlusses

2. Bestrafungen dürfen erst nach Anhörung des zu Bestrafenden ausgesprochen werden, bedürfen der Schriftform mit Hinweis auf Rechtsmittelbelehrung.

3. Beschwerden gegen Bestrafungen sind innerhalb von 10 Werktagen nach Bekanntgabe beim Vorstand möglich. Dessen Entscheidung ist nach Anhörung des Betroffenen schriftlich mitzuteilen und ist dann bindend.

§ 3 Haftungsausschluß

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitgliedern zuteil werden.


§ 4 Vereinsvermögen

1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen
( Kassenbestand und Inventar)

2. Vermögen, Überschüsse und Gewinne dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3. Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

4. Bei Vereinsauflösung ist das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Zu diesem Zeitpunkt nur zur Benutzung überlassene Gegenstände, Gebäude o.a. sind dem Eigentümer wieder zur Verfügung zu stellen.


§ 5 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung ist jederzeit möglich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

3. Die Auflösung kann nur von einer eigens dafür einberufenen Mitgliedervollversammlung mit
¾ Mehrheit beschlossen werden.



Nauen, d. 27.11.09


Lothar Strube
-Präsident des VfL Nauen e.V. –



Diese Satzung wurde am 27.11.09 von der MVV beschlossen und setzt die Satzung vom 26.09.08 außer Kraft.

Aktualisiert 26.09.08

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